I.

NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Unter dem Namen Sportclub Indians, nachfolgend SCI genannt, besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es gelten die Artikel 60 ff ZGB, soweit nicht durch diese Statuten eine Änderung vorgenommen wird. Der Verein hat seinen Sitz in Chur.
 
II. VEREINSZWECK
2. Der SCI ist ein Sportclub mit Schwergewicht Eishockey und besteht in erster Linie aus seinen Mitgliedern bzw. Spielern.
3. Der SCI stellt generell, insbesondere im Bereich Eishockey, Plausch-Mannschaften und ist nicht spitzensportlich orientiert.
III. MITGLIEDSCHAFT

4.

Die Mitgliedschaft im SCI beginnt durch Beschluss an der ordentlichen Vollversammlung und durch Einbezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann hierbei situativ über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheiden, insbesondere wenn Eintritte während der laufenden Saison erfolgen.

5.

Die Mitgliedschaft kann wie folgt enden, wobei in allen Fällen mit dem Austritt jegliche An-sprüche gegenüber dem SCI erlöschen:

5.1

durch ein schriftliches Austrittsschreiben an die Adresse des Vorstandes, wobei kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Mitgliederbeitrages für die laufende Saison geltend gemacht werden kann;
5.2 durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages bis zu dem vom Vorstand angesetzten Termin;

5.3

durch Ausschluss, wobei dieser von der ordentlichen oder ggf. einer ausserordentlichen Voll-versammlung beschlos-sen werden muss. Das von der Ausschliessung betroffene Mit-glied hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Bei einem Ausschluss während der laufenden Saison hat das ausgeschlossene Mit-glied Anrecht auf die Rücker-stattung seines Mitgliederbeitrages pro Rata temporis.

6.

Für die Verbindlichkeiten des SCI haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mitglieder können nicht persönlich belangt werden, jede Haftung der Mitglieder ist, vorbehältlich einer vorsätzlichen Schadensverursachung, ausgeschlossen.
   
IV. ORGANE DES SCI
   
Ordentliche Vollversammlung

7.

Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vor-standes statt. Die Einladung hat mindestens 20 Tage zuvor, schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Der Besuch ist für alle Mitglieder obligatorisch.
8. Die ordentliche Vollversammlung findet in der Regel Mitte Juni statt.
9. Als oberstes Organ des SCI hat die ordentliche Vollversamm-lung folgende Aufgaben, Kom-petenzen und Verantwortung:
9.1 Auflösung des Clubs.

9.2

Wahl von 2 bis 5 Vorstands-Mitgliedern und des Präsidenten. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres. Eine Wieder-wahl ist beliebig oft möglich.
9.3 Wahl von keinen bis max. zwei Rechnungs-Revisoren.
9.4 Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.
9.5 Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge.
9.6 Wahl des Mannschafts-Capitains.
9.7 Beschlussfassung aller Geschäfte, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen.
Ausserordentliche Vollversammlung

10.

Eine ausserordentliche Vollversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern zu-stande kommen.
11. Sie wird vom Vorstand einberufen. Kommt der Vorstand der Aufforderung nicht nach, so kann dies jedes Mitglied tun.

12.

Die Einladung muss mindestens 5 Tage zuvor auf geeignetem Wege unter Angabe der Traktanden erfolgen. Die Teilnahme ist für alle Mitglieder obligatorisch.
13. Im Übrigen gilt für die ausserordentliche Vollversammlung der Art. 9.
Vorstand

14.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren 2 bis 5 Mitgliedern (zum Beispiel Kassier, Aktuar, TK-Chef, Coach, Trainer, Spiel-Koordinator o.ä.). Die Vorstandsmitglieder müssen Club-Mitglieder sein.
15. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

16.

Die Aufgaben des Vorstandes werden grundsätzlich im Vorstands-Team wahrgenommen. Folgende Aufgaben sind jedoch klar zugeordnet:
16.1 Der Präsident leitet die Versammlungen, trifft Stichentscheide im Vorstand und repräsentiert den SCI nach aussen.
16.2 Dem Kassier obliegt die Rechnungsführung.
16.3 Der Aktuar ist Protokollführer. Er verwahrt alle Papiere des SCI.

16.4

Der Coach ist für die Mannschaftsaufstellungen zuständig. Seinen Aufforderungen und Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Einzig der Mannschafts-Capitain darf hier beratend Einfluss nehmen.

17.

Der Vorstand erhält alle nötigen Kompetenzen, um den SCI seinem Zweck entsprechend zu steuern und den Erhalt sicherzu-stellen. Im gleichen Masse trägt der Vorstand die Verantwortung für sein Handeln.
18. Der Vorstand hat ausserhalb des bewilligten Budgets eine Finanzkompetenz von CHF 500.00 pro Saison.
Rechnungs-Revisoren

19.

Die Vollversammlung verzichtet auf die Wahl von Rechnungs-Revisoren oder wählt deren max. zwei. Die Wählbarkeit der Revisoren ist nicht von der Club-Mitgliedschaft abhängig. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren werden für die Dauer eines Jahres gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden.

20.

Sind Revisoren gewählt, erfolgt die Revision der Rechnung min. einmal jährlich, zu Handen der ordentlichen Vollversammlung. Zwischen-Revisionen können jederzeit und unangemeldet erfolgen. Sind keine Revisoren gewählt, wird die Rechnung an der ordentlichen Vollversammlung präsentiert und zur Diskussion gestellt.
Mitglieder

21.

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
* Wählbarkeit in die Club-Organe.
* Teilnahme am Spiel-Betrieb.
* Teilnahme an Club-Anlässen.
* Stimmrecht an den Vollversammlungen.

22.

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
* Termingerechte Einbezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
* Teilnahme an den Vollversammlungen.
* Teilnahme am Spiel-Betrieb.
* Abmeldungen im Verhinderungsfalle beim Vorstand und/oder Coach.
* Verpflichtung, sich gegen Unfall zu versichern, da der SCI für seine Mitglieder bei Unfällen jeglicher Art jegliche Haftung ablehnt
Gönner / Sponsoren / Ehrenmitglieder
23. Die Koordination dieser Mitgliedschafts-Arten erfolgt durch den Vorstand.

24.

Ehrenmitglieder werden an der ordentlichen Vollversammlung nominiert und durch Mehrheitsbeschluss als solche aufgenom-men.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

25.

Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Handlungen Geldstrafen zu erlassen (z.B. unentschluldigtes Fernbleiben von Trainings, Spielen, Anlässen, Versammlungen, Match-Strafen infolge unsportlichem Verhalten, etc. etc.).

26.

Werden Geldstrafen erlassen, so hat sich die Höhe der Strafen nach gesundem Menschenverstand zu richten und darf den Betrag von CHF 20.-- pro Fall nicht übersteigen.
27. Der Vorstand ist ermächtigt, nebst Geldstrafen auch andere Strafmassnahmen zu erlassen (z.B. Spielsperren etc.).

28.

Den Strafbestimmungen ist sofort Folge zu leisten. Andernfalls kann die Angelegenheit bis zum Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes führen.

29.

Gegen die Strafbestimmungen kann schriftlich Rekurs eingelegt werden. Der Rekurs wird vom Vorstand behandelt und von einer Vollversammlung beschlossen.

30.

Kommt der SCI durch grobfahrlässiges oder absichtliches Verschulden eines Mitgliedes zu Schaden, so haftet dieses Mitglied für die vollumfängliche Wiedergutmachung.

31.

Die vorliegenden Statuten sind für alle Mitglieder verbindlich und bilden einen integrierten Bestandteil der Mitgliedschaft.
32. Für alle in den Statuten nicht abgedeckten Fälle, gilt der Vorstand als Ansprechpartner und Vermittler.

33.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18.10.1996 und treten mit Genehmigung durch die ord. Vollversammlung vom 01.06.2005 in Kraft.